Sie erreichen uns unter unserer Servicenummer +49 89 741154-710

Wissen schützt

FAQ

Wir sind bei Fragen für Sie da.

Allgemein

  • In der Gruppenversicherung wird eine Personengruppe in einem gemeinsamen Versicherungsvertrag gegen ein definiertes Risiko versichert. Der DHV ist Versicherungsnehmer. Er gibt seinen Mitgliedern die Möglichkeit, als versicherte Personen in die Verträge aufgenommen zu werden.

    Der DHV als Vertragspartner verwaltet die Verträge gegenüber den Versicherten. Dadurch ergeben sich für die einzelne Hebamme folgende Vorteile:

    • günstige Beiträge
    • passgenauer, auf die berufliche Tätigkeit von Hebammen abgestimmter Versicherungsschutz
    • geringer administrativer Aufwand für die einzelne Hebamme


    Der rechtliche Rahmen ergibt sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

  • Der Eintritt in die Gruppenversicherungen des DHV ist nur Mitgliedern vorbehalten.

Gruppenhaftpflichtversicherung

  • Haftpflicht ist die Verpflichtung zum Ersatz des durch ein schuldhaftes Handeln verursachten Schadens. Die Höhe der Haftung ist der Summe nach unbegrenzt und richtet sich nach dem tatsächlich verursachten Schaden. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), §§ 280 ff. und 823 ff.

  • Für die Frage, welche Deckungssumme gilt oder auch welcher Versicherer zuständig ist, ist ausschlaggebend, welchem Versicherungszeitraum ein Schaden zuzuordnen ist. Der Schadenfall ist dem Zeitraum zuzuordnen, in dem sich der Schaden ereignet hat. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem sich der Schaden verwirklicht. Bei einer fehlerhaften Geburtsleitung wäre beispielsweise auf den Zeitpunkt der Schädigung des Kindes abzustellen.

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Anmeldung von Schadenersatzansprüchen oder der Meldung beim Versicherer. Voraussetzung ist lediglich, dass zum Zeitpunkt des Schadenereignisses Versicherungsschutz bestand.

  • Die Haftpflichtversicherung wehrt auf eigenes Risiko und eigene Kosten unberechtigte Haftpflichtansprüche ab und stellt die Hebamme von berechtigten Ansprüchen frei. Damit übernimmt sie auch im Rahmen der Schadenbearbeitung die Prüfung, ob der Anspruch berechtigt ist, weil ein Fehlverhalten der Hebamme vorliegt. Im Falle eines Zivilgerichtsverfahrens übernimmt sie die Kosten des Rechtsbeistands und des Gerichts. Dies gilt für Personenschäden, Sachschäden und – in gewissem Umfang – für Vermögensschäden.

    Unsere Haftpflichtversicherung stellt Sie bei Personenschäden frei. Die Summen staffeln sich je nach dem Schadenereignisprinzip:

    • ab 01.07.2010 bis zu 6 Mio. Euro
    • ab 01.07.2017 bis zu 7,5 Mio. Euro
    • ab 01.07.2018 bis zu 10 Mio. Euro
    • ab 01.07.2021 bis zu 12,5 Mio. Euro 


    Sachschäden sind bis zu 3 Mio. Euro, Vermögensschäden bis zu 250.000 Euro abgesichert.

  • Versichert sind alle hebammentypischen Tätigkeiten. Weitere versicherte Tätigkeiten sind für Mitglieder im Leistungskatalog beispielhaft aufgeführt (https://www.hebammenverband.de/mitgliederbereich/).

  • Der Formenwechsel wird mit dem Aufnahme- bzw. dem Änderungsantrag beim DHV beantragt. Den Antrag finden Sie im Mitgliederbereich des DHV (https://www.hebammenverband.de/verband/mitglied-werden/).

  • Wir empfehlen dringend, den Versicherungsnachweis und den Zahlungsbeleg (Kontoauszug) 30 Jahre lang aufzubewahren.

  • Das Betriebstättenrisiko ist grundsätzlich mitversichert. Es bedarf keiner gesonderten Meldung. Für folgende Konstellationen muss der Versicherungsschutz allerdings erweitert werden:

    1. Geburtshilfe in eigener (Gemeinschafts-)Praxis
      Zusätzlicher Versicherungsschutz für das Betriebsstättenrisiko ist erforderlich, zusätzlich zur Form 1 oder 1V ist die Form 6 abzuschließen.
       
    2. Gemeinschaftspraxis
      Sofern nicht alle Hebammen einer Gemeinschaftspraxis über den DHV versichert sind, ist das Betriebsstättenrisiko aller gesondert zu versichern.
      Es ist eine individuelle Versicherungslösung außerhalb des Gruppenvertrags des DHV erforderlich.
  • Der Verlust von fremden, zu beruflichen Zwecken überlassenen Schlüsseln ist versichert. Dies gilt auch für von Ihnen angemietete Praxisräume. Die Höchstentschädigung je Schadenfall beträgt 35.000 Euro und ist auf 140.000 Euro je Versicherungsjahr beschränkt.

  • Nein, wie in einem Einzelvertrag haben Sie auch über den Gruppenvertrag einen eigenen Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Die Deckungssumme steht jeder Hebamme individuell zur Verfügung. Sie genießen sogar Beitragsvorteile, durch das mit dem Gruppenvertrag verbundene Solidarprinzip.

  • Nein, für jede versicherte Hebamme werden im Schadenfall die Zahlungen bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme übernommen. Dies gilt unabhängig von den Schadensfällen anderer, mitversicherter Hebammen.

  • Die Erhöhung der Deckungssumme auf 12,5 Mio. € pro Schadenfall (20 Mio. € pro Hebamme und Jahr) fand aus guten Grund statt. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die gegen Hebammen gerichteten Schadenersatzansprüche überproportional angestiegen sind. Es sind bereits Schadenfälle bekannt, welche 10 Mio. € überschreiten.

  • Der Haftpflichtversicherer beauftragt im Zivilprozess ausnahmslos Spezialistinnen und Spezialisten für Hebammenhaftung, welche die Interessen des Versicherungsunternehmens und somit auch Sie bestmöglich vertreten.

Privathaftpflichtversicherung

  • Eheleute oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner sind automatisch mitversichert. Für Letztere gilt dies nur, wenn der Sitz der häuslichen Gemeinschaft zugleich Erstwohnsitz ist und sie nicht anderweitig verheiratet sind.

    Eine namentliche Meldung der Eheleute oder der Partner ist nicht erforderlich.

  • Die unverheirateten Kinder sind bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres mitversichert (Tag des 21. Geburtstags, 0:00 Uhr morgens). In Einzelfällen sind die Kinder auch darüber hinaus mitversichert. Ihr hevianna-Team übernimmt gerne die individuelle Einzelfallprüfung anhand der konkreten Situation (Lebensalter, Familienstand, Stand der Ausbildung etc.).

  • Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung ist der Verlust von fremden, zu privaten Zwecken überlassenen Schlüsseln versichert. Dies gilt auch für die angemieteten Wohnräume. Die Höchstentschädigung je Schadenfall beträgt 300.000 Euro, je Versicherungsjahr leistet der Versicherer maximal 600.000 Euro.

  • Der Versicherungsschutz besteht ohne zeitliche Begrenzung innerhalb Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Bei Auslandsaufenthalten außerhalb Europas ist der Versicherungsschutz auf Aufenthalte bis zu einer Dauer von maximal einem Jahr begrenzt.

  • Versichert sind ehrenamtliche oder selbständige nebenberufliche Tätigkeiten bis zur Geringfügigkeitsgrenze der Sozialversicherung. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt der Versicherungsschutz. Unabhängig von der Verdienstgrenze besteht kein Versicherungsschutz für medizinische/heilende oder planende/bauleitende Tätigkeiten oder wenn Angestellte beschäftigt werden.

  • Die gesetzliche Haftpflichtversicherung des Inhabers für alle selbstgenutzten Wohnungen in Europa beziehungsweise in zur EU gehörenden außereuropäischen Gebieten ist eingeschlossen. Das gilt auch für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Ferien- und Wochenendhäuser, sofern sie ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden.

    Heizöltanks mit einem Gesamtfassungsvermögen von maximal 10.000 Litern sind mitversichert.

Tierhalterhaftpflichtversicherung

  • Alle von Ihnen oder von Eheleuten oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partnern gehaltenen Hunde sind automatisch mitversichert. Für Letztere gilt dies nur, sofern der Sitz der häuslichen Gemeinschaft zugleich deren Erstwohnsitz ist und sie nicht anderweitig verheiratet sind.

    Dies gilt nicht für Kampfhunde und dergleichen.

  • Grundsätzlich gilt die private Haltung von Hunden aller Rassen als versichert. Davon ausgenommen sind Kampfhunde, Kampfhund-Kreuzungen und -Mischlinge. Als Kampfhunde zählen Alano, American Bulldog, American Pitbull, American Staffordshire, Terrier/American Stafford Terrier, Bandog, Bourdeaux Dogge, Bullterrier, Bullmastiff, Cane Corso, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Napoletano, Perro de presa Canario, (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Pit Bull, Pitbullterrier, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tibet Mastiff, Tosa Inu.

  • Die Anzahl der privat gehaltenen Hunde ist nicht begrenzt.

Gruppenrechtsschutzversicherung

  • Die Rechtsschutzversicherung sichert das Risiko ab, dass aufgrund eines Rechtsstreits, in den die Hebamme involviert ist, Kosten entstehen. Es ist somit eine reine Kostenversicherung. Sie übernimmt im Haftpflichtfall keine Schadenersatzleistungen an den Geschädigten (siehe: Wozu brauche ich eine Haftpflichtversicherung?)

  • Die Rechtsschutzversicherung trägt im Rahmen des versicherten Risikos Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gutachterkosten, Zeugenkosten, Stellung einer Kaution bei Strafsachen sowie Kosten der Gegenseite, zu deren Erstattung Sie verpflichtet sind.

  • Für die von der Rechtsschutzversicherung abgedeckten Fälle gilt die „freie Anwaltswahl“. Das heißt, der Versicherte darf sich seinen Rechtsanwalt, von dem er vertreten werden möchte, frei wählen.

    In allen anderen hebammenspezifischen Rechtsfragen können Sie sich als DHV-Mitglied an die beratenden Rechtsanwälte des DHV, die Kanzlei Hirschmüller aus Hannover, wenden. Diese Kanzlei ist auf hebammenspezifische Rechtsfragen spezialisiert.

  • Grundsätzlich übernimmt der Versicherer nur gesetzliche Anwaltskosten nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In manchen Rechtsschutzangelegenheiten werden auch Kosten gemäß einer mit dem Anwalt geschlossenen Honorarvereinbarung, die die gesetzlichen Anwaltsgebühren übersteigen, übernommen.

    Bevor Sie eine Honorarvereinbarung unterzeichnen, kontaktieren Sie uns bitte. Ihr hevianna-Team prüft, ob für den betroffenen Rechtsschutzbereich tatsächlich Kosten gemäß einer Honorarvereinbarung versichert sind. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Sie die Kosten der Honorarvereinbarung, welche die Vergütung nach RVG übersteigen, selbst tragen müssen.

  • Für bestimmte Rechtsschutzbereiche besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Wartezeit (Karenzzeit). Diese beträgt drei Monate und beginnt mit dem beantragten Beginn der Mitversicherung.

    Mit der Vereinbarung von Wartezeiten sollen Zweckabschlüsse für Rechtsstreitigkeiten vermieden werden, die sich bei Vertragsabschluss schon angebahnt haben.

  • Es handelt sich dabei um eine Bestätigung des Versicherers, dass in dem konkreten Fall Versicherungsschutz besteht und damit um die Zusage der Kostenübernahme. Sie ist gleichbedeutend mit einer Kostenzusage oder einer Kostenübernahmeerklärung.

  • Die Rechtsschutzversicherung erstreckt sich lediglich auf den beruflichen Bereich. Sie können aber den Versicherungsschutz gegen eine Mehrprämie ergänzen. Ihr hevianna-Team berät Sie gerne.

  • Versichert sind ausschließlich Ihre Tätigkeiten als Hebamme.

  • Der Verkehrsrechtsschutz ist nicht mitversichert. Sie können aber Ihren Versicherungsschutz gegen eine Mehrprämie entsprechend ergänzen. Ihr hevianna-Team berät Sie gerne.