Im Beruf kann es zu Haftpflichtfällen kommen
Bei Personen, die in Heil- und Pflegeberufen arbeiten, gilt: Wenn Schäden durch einen Fehler in der Behandlung auftreten, können sich hieraus Ersatzansprüche ergeben. Neben Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen der Patientinnen und Patienten ist vor allem mit Regressforderungen der Kranken- und Pflegekassen zu rechnen, da die Sozialversicherungsträger zunächst die Kosten für die Behandlung und Pflege übernehmen. Weil Forderungen insbesondere im Personenschadenbereich sehr hoch sein können, sind Hebammen sogar gesetzlich verpflichtet, eine Berufs-Haftpflichtversicherung vorzuhalten.
Im Alltag greift die private Haftpflichtversicherung
Die private Haftpflichtversicherung schützt sie vor den Folgen einer Unachtsamkeit im Alltag. Das kann beispielsweise die neue Uhr der Freundin sein, die man versehentlich fallen lässt und die dadurch beschädigt wird, oder auch eine Unachtsamkeit im Straßenverkehr. Die private Haftpflichtversicherung ist im Gruppenvertrag des DHV für Sie inbegriffen. Diese zusätzliche Leistung im Gruppenversicherungsvertrag hat keinen Einfluss auf die Höhe der Prämie.
Die Versicherung schützt Sie umfassend
Die Haftpflichtversicherung stellt die versicherte Person (in unserem Fall die Hebamme) bis zu einem Betrag von 7,5 Millionen Euro seit 01.07.2017 (ab 01.07.2018 10 Millionen Euro) von sämtlichen Haftpflichtansprüchen dritter Personen frei, die sich auf Personenschäden beziehen. Sachschäden sind bis zu 3 Millionen Euro abgesichert. Die Versicherung prüft, ob der Anspruch berechtigt ist, weil ein Fehlverhalten der Hebamme vorliegt. Stellt sich heraus, dass die Vorwürfe und Ansprüche unberechtigt erhoben werden, schützt der Versicherer die Hebamme. Er weist die Forderung zurück. Das ist beispielsweise dann möglich, wenn Versäumnisse der Hebamme nicht festzustellen oder nachzuweisen sind. Ist der Anspruch bzw. der erhobene Vorwurf hingegen berechtigt, gleicht der Versicherer den geltend gemachten Schaden im geschuldeten Umfang aus.
Wenn sich ein Gerichtsprozess anschließt, fällt auch dies unter den Versicherungsschutz. Der Versicherer stellt einen Anwalt und übernimmt die Kosten für das Verfahren. Falls Schadenzahlungen anfallen sollten, werden auch diese übernommen. Das ist bei einem gerichtlichen Vergleich ebenso entscheidend wie bei einem Urteil zu Lasten der Hebamme.
Die Höhe des Schadenersatzanspruchs kann unterschiedlich ausfallen. Es gibt geringe Schadensummen, die an sich jede/-r selbst begleichen könnte. Doch bei Personenschäden kann die Höhe der Forderungen weit über das finanzielle Vermögen der Person, die den Schaden verursacht hat, hinaus gehen. Besonders teuer ist in den letzten Jahren die Haftpflichtversicherung in der Geburtshilfe geworden. Das liegt nicht an einer steigenden Schadenzahl, sondern an drastisch steigenden Kosten, die pro Fall bezahlt werden müssen – bis hin zu mehreren Millionen Euro.
Wer in solchen Fällen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, hat eine Sorge weniger.